Satzung

Verabschiedung der Satzung: 11. Februar 1985, Köln | Eingetragene Satzungsänderung (Namensänderung und § 4 4.): Januar 1989, Köln; (Zweck § 2 1.): 16.Mai 2011, Köln | Amtsgericht Köln, VR 9252

Die wesentliche Ergänzung der Satzung am 16.Mai 2011 beinhaltet die Anerkennung unseres Vereins als Träger der Jugendhilfe nach § 75 KJHG.

§ 1

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln – Corinto/El Realejo e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

§ 2

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen, soziologischen und gesellschaftspolitischenAustausches zwischen den Einwohnern der Städte Köln (Deutschland) und Corinto/ElRealejo (Nicaragua) mit dem Ziel der Völkerverständigung und der Erhaltung des Friedens unddie damit in Zusammenhang stehenden Anstrengungen von Gruppen, Organisationen, Vereinenund privaten Personen, insbesondere Jugendlichen aus Köln und Corinto/El Realejo. DerSatzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung des Jugendaustausches zwischen den Partnerstädten und den Aufbau von Partnerschaftsprojekten undder damit einhergehenden Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialenEntwicklung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er sich besonders bemüht, durchÖffentlichkeitsarbeit Verständnis für die entwicklungspolitischen Probleme Corintos als Stadt einesso genannten „3.-Welt-Landes“ bei der Kölner Bevölkerung zu verankern; indem er versucht,konkrete Projekte in Corinto/El Realejo zu unterstützen, und indem er sich bemüht, aufparlamentarischer Ebene eine offizielle Städtepartnerschaft zu etablieren.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Persondurch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3

  1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden; ebenso Gruppen und Organisationen.
  3. Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über dieAufnahmen entscheidet der Vorstand. Er ist außerdem ermächtigt, eine Mitgliederbegrenzungfestzulegen.
  4. Die Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die Satzung an und verpflichten sich zur Zahlung ihrerMitgliedsbeiträge.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochendurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber demVerein.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliedschaft beendet werden, wenn ein Mitglied überein Jahr seine Mitgliedsbeiträge schuldig bleibt. Das Mitglied muss einmal mit dem Hinweis aufdas mögliche Ende der Mitgliedschaft wegen der nicht entrichteten Beiträge gemahnt werden.

§ 5

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlungbeschließt. Es steht jedem Mitglied frei, darüber hinaus Spenden an den Vereinabzuführen. Jedes Mitglied ist aber nur mit einer Stimme bei den Mitgliederversammlungenstimmberechtigt.

§ 6

  1. Die Organe des Vereins sind:a) der Vorstandb) die Ausschüssec) die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus:a) dem/der Vorsitzendenb) dem/der stellvertretenden Vorsitzendenc) dem/der Kassenverwalter/in.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und seine Geschäftsführung. Er hat für eineordnungsgemäße Führung der Bücher Sorge zu tragen, die mindestens einmal jährlich durch zweiRevisoren zu prüfen sind. Diese sind seitens der Mitgliederversammlung zu bestellen. DerVorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Beschlüsse sind zuprotokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von dem Mitgliederversammlung für die Dauer von zweiJahren gewählt.
  5. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, denen jedesMitglied angehören kann. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung desVorstands.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 7

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal, statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes oderauf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufenwerden.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen geschieht schriftlich unter Angabe derTagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung.Satzung des „Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln – Corinto…“ aktualisiert Juli 2011 Seite 3
  4. Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegebenwerden, unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Tagen vor der Versammlung. Wird dieseFrist nicht eingehalten, entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit überderen Aufnahme in die Tagesordnung.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz führteines der Vorstandsmitglieder. Ist vom Vorstand niemand anwesend, bestimmt die Versammlungden Versammlungsleiter.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter unddem Protokollanten zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.Die Mitgliederversammlung ist zuständig füra) die Wahl des Vorstandes und der zwei Revisorenb) die Prüfung des Jahresberichtes einschließlich des Tätigkeitsberichtesc) die Prüfung des Kassenberichtesd) die Entlastung des Vorstandese) die Beschlussfassung über die Richtlinien des Vereinsf) die Beschlussfassung über konkrete Projektunterstützung in Corinto und zugehöriger Region.

§ 8

  1. Die Satzung und Satzungsänderungen werden in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheitaller anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen.
  2. Zum Beschluss über eine Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitgliedernotwendig. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 allerVereinsmitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholtwerden.

§ 9

  1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen satzungsgemäß zu steuerbegünstigten Zwecken zuverwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nachEinwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator, der mit derAbwicklung der Vereinsauflösung beauftragt wird.

§ 10

  1. Diese Satzung umfasst 10 Paragraphen. Sie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung inKraft.